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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2020 - L 4 KR 436/19   

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https://dejure.org/2020,76902
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2020 - L 4 KR 436/19 (https://dejure.org/2020,76902)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.09.2020 - L 4 KR 436/19 (https://dejure.org/2020,76902)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. September 2020 - L 4 KR 436/19 (https://dejure.org/2020,76902)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2019 - L 4 KR 204/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2020 - L 4 KR 436/19
    Beschwerden in mehreren WBS-Abschnitten stellen insoweit ein einheitliches Grundleiden dar und sind mithin als dieselbe Erkrankung iSv § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V anzusehen (Senatsurt. v. 7. Mai 2019 - L 4 KR 204/16 mwN).
  • BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Erst- und Zweitkrankheit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2020 - L 4 KR 436/19
    Bei der Auslegung des Begriffs "dieselbe Krankheit" ist eine stark verfeinernde, eng fachmedizinisch-diagnostische Sichtweise zu vermeiden, die die Gefahr begründet, dass dem Merkmal im Kontext des § 48 Abs. 1 SGB V letztlich gar keine eigenständige rechtl Bedeutung mehr zukommt, obwohl das Gesetz damit gerade eine Einengung des zeitlichen Umfangs der Krg-Gewährung bezweckt (BSG, Beschl. v. 18. Januar 2017 - B 3 KR 32/16 B, juris Rn 10; Urt. v. 21. Juni 2011 - B 1 KR 15/10 B, SozR 4-2500 § 48 Nr. 4 = juris, jeweils Rn 14).
  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 10/03 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - dieselbe Krankheit iS von § 48 Abs 1 S 1 und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2020 - L 4 KR 436/19
    Es genügt vielmehr, wenn ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft (Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 7 Dezember 2004 - B 1 KR 10/03 R, juris Rn 16).
  • BSG, 18.01.2017 - B 3 KR 32/16 B

    10 AZR 63/14

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2020 - L 4 KR 436/19
    Bei der Auslegung des Begriffs "dieselbe Krankheit" ist eine stark verfeinernde, eng fachmedizinisch-diagnostische Sichtweise zu vermeiden, die die Gefahr begründet, dass dem Merkmal im Kontext des § 48 Abs. 1 SGB V letztlich gar keine eigenständige rechtl Bedeutung mehr zukommt, obwohl das Gesetz damit gerade eine Einengung des zeitlichen Umfangs der Krg-Gewährung bezweckt (BSG, Beschl. v. 18. Januar 2017 - B 3 KR 32/16 B, juris Rn 10; Urt. v. 21. Juni 2011 - B 1 KR 15/10 B, SozR 4-2500 § 48 Nr. 4 = juris, jeweils Rn 14).
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